BGS 212.1]), was es bei der Übernahme einer Vertretung vor Behörden des Kantons Zug zu berücksichtigen gilt. Im Übrigen hätte dieses Missverständnis bei sofortiger Auflage aller entscheidwesentlichen Beweismittel ohnehin vermieden werden können. 5.2.2 Die Rekurrentin kam ihren Mitwirkungspflichten (Art. 126 Abs. 1 DBG sowie § 127 StG) jedoch nur schleppend sowie unvollständig nach. Wogegen sich die Rekursgegnerin Urteil A 2020 11 13 zu Recht erst im vorliegenden Rekursverfahren veranlasst sehen durfte, weiterführende Abklärungen hinsichtlich des Verkehrswertes der infragestehenden Aktien zu tätigen.