Soweit es – wie der zusätzlich hinzugezogene Rechtsvertreter im Rekursverfahren vorbringt – zuvor zu einem sprachlich bedingten Missverständnis bezüglich des massgeblichen Sachverhalts gekommen sein soll, hat dies die Rekurrentin zu verantworten. Wie der Vertreterin der Rekurrentin im Einspracheverfahren – gestützt auf ihre deutschsprachigen Eingaben – offensichtlich bewusst war, ist die Amtssprache im Kanton Zug Deutsch (vgl. § 17 der Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen [kantonale Zivilstandsverordnung; BGS 212.1]), was es bei der Übernahme einer Vertretung vor Behörden des Kantons Zug zu berücksichtigen gilt.