2C_99/2017 vom 31. Juli 2017 E. 4.1). 5.2 5.2.1 Hiervon ist vorliegend auszugehen, anerkannte die Steuerverwaltung doch umgehend die Einbringung der 60'000 Aktien bei Auflage der entsprechenden Beweismittel im Rekursverfahren. Diese Belege hätten ohne Weiteres schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren vorgelegt werden können. Soweit es – wie der zusätzlich hinzugezogene Rechtsvertreter im Rekursverfahren vorbringt – zuvor zu einem sprachlich bedingten Missverständnis bezüglich des massgeblichen Sachverhalts gekommen sein soll, hat dies die Rekurrentin zu verantworten.