4.4 Zusammenfassend ist der steuerbare Reingewinn der Rekurrentin – in Sinne der letztlich (sinngemäss) übereinstimmenden Rechtsbegehren – auf Fr. 0.– festzulegen. Da der Rekurrentin im vorliegenden Verfahren nicht mehr zugesprochen werden kann, handelt es sich hierbei um ein vollumfängliches Obsiegen. Im Übrigen ist auf die Rechtsbegehren der Rekurrentin – namentlich das Rückweisungsbegehren zwecks Feststellung der Zulässigkeit der vorgenommenen Abschreibung (vgl. act. 13) sowie die sinngemäss verlangte vollumfängliche Anerkennung der vorgenommenen Abschreibung (vgl. act. 1 und 9) – mangels Beschwer nicht einzutreten.