Diese Frage ist Gegenstand der Veranlagung der nächsten Steuerperiode. Da bloss die Taxation als solche – und nicht die Erwägungen worauf die Festsetzung der Steuerfaktoren beruhen – in materielle Rechtskraft erwächst, fehlt es insbesondere auch an einem Feststellungsinteresse hinsichtlich der Zulässigkeit der vorgenommenen Abschreibung, die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse können im nächsten Veranlagungszeitraum anders gewürdigt werden. Folglich kann vorliegend offen bleiben, ob die vorgenommene Abschreibung über den von der Steuerverwaltung anerkannten Betrag hinaus zuzulassen bzw. von was für einem Verkehrswert für die 60'000 Aktien im Veräusserungszeitpunkt auszugehen ist.