4.3 Soweit die Rekurrentin die vollumfängliche Berücksichtigung der vorgenommenen Abschreibung bzw. sinngemäss die Bezifferung eines allfälligen Verlustvortrages verlangt, ist darauf – nach dem vorstehend Ausgeführten – mangels Beschwer nicht einzutreten. Diese Frage ist Gegenstand der Veranlagung der nächsten Steuerperiode.