Dies ist nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Kognition des Verwaltungsgerichts (vorne E. 2.1) ist jedenfalls festzuhalten, dass sich aufgrund der vorgelegten Beweismittel – namentlich die Bewertung der Steuerbehörden des Kantons L.________ für die Vermögenssteuer von Privatpersonen (StV-act. 15) – keine Höherveranlagung (im Sinne einer "reformatio in peius") aufdrängt, womit es diesbezüglich sein Bewenden haben kann.