(vgl. StVact. 4) einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.– zur Folge hat. Aufgrund des bereits eingetretenen Devolutiveffekts (vgl. BGE 125 V 345 E. 2; 97 III 3 E. 2; 78 III 52), lag die Kompetenz zur Erledigung der vorliegenden Streitsache nicht mehr bei der Steuerverwaltung, sodass sie folgerichtig ihre Anträge im vorliegenden Verfahren anpasste und die (teilweise) Gutheissung des Rekurses beantragte (act. 15). Urteil A 2020 11 11