Die Beschwerdegegnerin anerkannte im vorliegenden Verfahren duplizierend (act. 15) eine Abschreibung im Umfang von Fr. ________ (60'000 Aktien à Fr. ________). Folglich nahm sie eine Aufrechnung im Betrag von Fr. ________ (im Sinne eines teilweisen Nonvaleurs) vor, was beim ursprünglich deklarierten Verlust von Fr. -________ (vgl. StVact. 4) einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.– zur Folge hat.