6 S. 3 sowie StV-act. 9 und 13) dürfe jedoch hinterfragt werden, ob eine unabhängige Drittpartei nicht auf einen schriftlichen Kaufvertrag bestanden hätte, in welchem sie sich entsprechende Zusicherungen bzw. Covenants hätte einräumen lassen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Alleinaktionär wenige Wochen zuvor im Rahmen der Gründung der Rekurrentin Aktien der D.________ SA lediglich zum viel tieferen Nominalwert von Fr. 0.01 eingebracht habe. Aufgrund der neuen Beweismittel sei jedoch auch ohne entsprechenden schriftlichen Kaufvertrag davon auszugehen, dass die bestrittenen 60'000 Aktien der D.________ SA bei der Rekurrentin zu einem Kaufpreis von Fr. ________