3.2 Mit Duplik vom 17. Dezember 2020 erachtete die Rekursgegnerin die Einbringung der genannten Aktien in der Folge als plausibilisiert, wobei deren Bewertung nach wie vor hinterfragt werden müsse (act. 15 S. 3). Gemäss Steuervertreter gebe es diesbezüglich keinen schriftlichen Kaufvertrag, weshalb die entsprechenden Kaufmodalitäten nicht bekannt seien. In Anbetracht der Betragshöhe sowie der Situation der D.________ SA (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung der Rekursgegnerin mit Hinweis auf Insolvenz der D.________ SA per 30. November 2017: act. 6 S. 3 sowie StV-act.