_ pro Aktie stattgefunden, zu welchem die Aktien ursprünglich auch gezeichnet worden seien. Wie in solchen Fällen, wo die Käuferin als juristische Person vollumfänglich im Eigentum des Verkäufers stehe, nicht unüblich, sei hierzu kein schriftlicher Kauf- bzw. Verkaufsvertrag abgeschlossen worden, zumal es sich bei den Aktien der D.________ SA auch um sog. Bucheffekten gehandelt habe und die Übertragung somit mittels Überweisung vom Bankdepot des Verkäufers auf das Depot der Käuferin habe erfolgen können. Der Kaufpreis von Fr. ________ pro Aktie bzw. von Fr. ________ für sämtliche 60'000 Aktien sei als Guthaben des verkaufenden Aktionärs E.________ gegenüber der Rekurrentin verbucht worden.