12) selbstverständlich auch keine Kapitalerhöhung ersichtlich, wie dies von der Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung festgehalten werde. Die Übertragung der strittigen Aktien vom Alleinaktionär der Rekurrentin an diese habe vielmehr im Rahmen eines einfachen Verkaufs zum Ausgabebetrag von Fr. ________ pro Aktie stattgefunden, zu welchem die Aktien ursprünglich auch gezeichnet worden seien.