habe. Dies ergebe sich bereits aus dem vorliegenden "Subscription Agreement", welches der Aktionär der Rekurrentin unterzeichnet habe. Ebenso habe sich die Steuervertreterin der Rekurrentin in ihrem Rekursschreiben vom 19. Juni 2020 nicht auf eine Kapitalerhöhung der Rekurrentin bezogen, sondern auf die erwähnte Kapitalerhöhung der D.________ SA. Entsprechend sei aus dem Handelsregisterauszug der Rekurrentin (vgl. StV-act. 12) selbstverständlich auch keine Kapitalerhöhung ersichtlich, wie dies von der Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung festgehalten werde.