Hinsichtlich der entscheidenden Frage des Erwerbs bzw. der Übertragung der vom alleinigen Aktionär der Rekurrentin gezeichneten 60'000 Aktien auf die Rekurrentin bestehe jedoch seitens der Rekursgegnerin ein klares Missverständnis, welches sich wohl auf sprachliche Gründe zurückführen lasse, da die Repräsentanten der Steuervertreterin der Rekurrentin nicht deutscher, sondern französischer Muttersprache seien. So treffe es nicht zu, dass die Bezugsrechte über die strittigen 60'000 Aktien kostenlos vom alleinigen Aktionär an die Rekurrentin übertragen worden und diese die Aktien dann in ihrem Namen gezeichnet Urteil A 2020 11 8