Wie auch die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung festgehalten habe, habe die Rekurrentin im Rahmen ihrer Gründung bereits 35'000 Aktien der D.________ SA übernommen (Gründungsbericht vom 30. September 2016 in StV-act. 5). Hinsichtlich der entscheidenden Frage des Erwerbs bzw. der Übertragung der vom alleinigen Aktionär der Rekurrentin gezeichneten 60'000 Aktien auf die Rekurrentin bestehe jedoch seitens der Rekursgegnerin ein klares Missverständnis, welches sich wohl auf sprachliche Gründe zurückführen lasse, da die Repräsentanten der Steuervertreterin der Rekurrentin nicht deutscher, sondern französischer Muttersprache seien.