Richner et al., Handkommentar DBG]). Die Gesellschaft, welche von einem der Aktionäre oder nahestehenden Dritten eine für die handelnden Organe erkennbar wertlose Beteiligung erwirbt, erbringt eine verdeckte Gewinnausschüttung. Als Folge davon ist die Abschreibung auf dieser Beteiligung geschäftsmässig nicht begründet (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 58 N 125 mit Hinweisen).