2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig sind Abschreibungen auf fiktive Aktiven, das heisst auf Aktiven, die keinen Wert haben oder überbewertet sind (sog. Nonvaleur). Die Überbilanzierung von Aktiven verstösst gegen das handelsrechtliche Anschaffungswertprinzip, indem die Aktiven zunächst mit einem zu hohen Anschaffungspreis (der sich aus tatsächlichem Wert und Gewinnausschüttung zusammensetzt) bilanziert werden. Der überhöhte Anschaffungspreis ist dann mittels Abschreibung auf den tatsächlichen Anschaffungswert zu reduzieren.