1.2 Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) und der vorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff „Rekurs“ beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) umfasst. Der vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2020 wurde am 19. Juni 2020 und damit fristgerecht eingereicht. Trotz Einsendung an die unzuständige Behörde (vgl. vorne Sachverhalt lit. B) gilt gemäss § 7 Abs. 2 VRG die Frist als eingehalten.