I. Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 liess das Gericht die Duplik der Rekursgegnerin Rechtsanwalt C.________ zukommen und gab ihm Gelegenheit für eine Stellungnahme bis 27. August 2021 (act. 17). Dieser liess sich innert der angesetzten Frist ebenfalls nicht vernehmen. J. Auf die weiteren Ausführungen in den jeweiligen Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: