_) festzulegen. Insofern die Aufrechnung reduziert bzw. das Veranlagungsdispositiv auf Fr. 0.– festgelegt werde, obsiege die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren. Gleichwohl sei festzuhalten, dass die buchmässig ausgewiesene Wertberichtigung unverändert nicht gänzlich geschäftsmässig begründet sei und die Rekurrentin bei entsprechender Dokumentation bereits im Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren zu ihrem Recht hätte kommen können. In Anwendung von § 120 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) bzw. Art.