G. Mit Duplik vom 17. Dezember 2020 beantragte die Rekursgegnerin, der Rekurs vom 19. Juni 2020 sei teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten sei. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekurrentin. Trotz der nun plausibilisierten Einbringung der 60'000 Aktien lägen unverändert keine rechtsgenügenden Nachweise über deren Bewertung im Erwerbszeitpunkt vor. Werde der Vermögenssteuerwert als nachvollziehbarer Verkehrswert herangezogen, so liege nach wie vor ein fiktives Aktivum bzw. ein Nonvaleur vor, wenn auch in reduziertem Umfang von Fr. ________. Der steuerbare Reingewinn sei somit im Dispositiv auf Fr. 0.– (Fr. -________ + Fr. ________) festzulegen.