F. Am 19. November 2020 reichte Rechtsanwalt C.________ im Namen der Rekurrentin eine ergänzende Replik ein und beantragte, der Rekurs vom 19. Juni 2020 sei gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2020 sei aufzuheben bzw. zurückzuweisen und damit die Zulässigkeit der Abschreibung auf der Beteiligung der D.________ SA gemäss Steuererklärung der Rekurrentin für die Steuerperiode 2017 festzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin (act. 13; vgl. hierzu auch act. 11 und 12). Gleichzeitig reichte der Rechtsanwalt neue Belege zu den Akten (Rek-act. 1–4).