Urteil A 2020 11 3 D. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2020 beantragte die Steuerverwaltung (fortan auch Rekursgegnerin) die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Im Übrigen sei der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2020 zu bestätigen. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekurrentin (act. 6). E. Die B.________ SA hielt mit Replik vom 19. Oktober 2020 sinngemäss an ihren Anträgen fest (act. 9).