Die Steuerverwaltung überwies dieses Schreiben am 21. Juli 2020 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, nachdem sie der Rekurrentin mitgeteilt hatte, dass eine Wiedererwägung infolge Fristablaufs nicht mehr möglich sei (wobei am Einspracheentscheid ohnehin festzuhalten wäre) und die Eingabe ohne ihren Gegenbericht bis 8. Juli 2020 als sinngemässer Rekurs an das Verwaltungsgericht weitergeleitet würde (act. 2; vgl. auch das Schreiben der Steuerverwaltung an die Rekurrentin vom 25. Juni 2020; StV-act. 1). C. Am 12. August 2020 wurde der von der Rekurrentin verlangte Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– fristgerecht bezahlt (act. 4).