B. Mit als "Einsprache gegen die definitive Veranlagung der Steuerperiode 2016/2017" betiteltem Schreiben vom 19. Juni 2020 gelangte die A.________ SA (fortan Rekurrentin) resp. die B.________ SA als ihre Vertreterin an die Steuerverwaltung und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Mai 2020, die deklarierte Abschreibung sei steuerlich zuzulassen (act. 1).