Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2020 bestätigte die Steuerverwaltung die Veranlagung und wies die Einsprache ab. Als Begründung führte sie an, dass die 60'000 Aktien der D.________ SA durch den Aktionär E.________ und nicht durch die steuerpflichtige Gesellschaft erworben worden seien. Dass die Aktien anschliessend in die A.________ SA eingebracht worden seien, sei nicht nachgewiesen. Selbst wenn es sich um eine Sacheinlage handeln würde, sei von einem Nonvaleur auszugehen, so dass die Abschreibung darauf eine geldwerte Leistung darstelle (StV-act. 3).