als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. Gewinnvorwegnahme aufrechnete und mit Veranlagungsverfügung vom 19. Juni 2019 den steuerbaren Reingewinn für die Steuerperiode 2016/2017 auf Fr. ________ festsetzte (StV-act. 7). Dagegen liess die steuerpflichtige Gesellschaft Einsprache erheben und beantragen, dass von der vorgenommenen Aufrechnung abzusehen sei (StV-act. 8; vgl. hierzu auch StV-act. 9).