A 2020 11 2 A. Die A.________ SA deklarierte in der Steuererklärung 2017 (Geschäftsjahr 21. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2017) sowie in der Jahresrechnung 2016/2017 einen Reinverlust von Fr. -________ (StV-act. 4). Es folgten zwei Beweisauflagen (StV-act. 5 und 6), woraufhin die Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend Steuerverwaltung) die deklarierte Abschreibung auf die Beteiligung an der D.________ SA im Umfang von Fr. ________ als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. Gewinnvorwegnahme aufrechnete und mit Veranlagungsverfügung vom 19. Juni 2019 den steuerbaren Reingewinn für die Steuerperiode 2016/2017 auf Fr.