{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-11_2021-11-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde3f6d4d1ace05c8af2767dc16581672dcedb7e94533f70859ae3d95b051c9e472fa0997146afc913ee99c705e9c400a37?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3f6d4d1ace05c8af2767dc16581672dcedb7e94533f70859ae3d95b051c9e472fa0997146afc913ee99c705e9c400a37&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_11", "Checksum": "75edb7b8310632ea1b5f61e6cf28dc4c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.11.2021 A 2020 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Abschreibung auf Aktien) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:02", "Checksum": "d8d608aff4f6712f9f3366c52423bfcf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.11.2021 A 2020 11\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Abschreibung auf Aktien) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nAm 26. Februar 2019 verlangte die Steuerverwaltung erneut die Jahresrechnung 2017 der\nD.________ SA sowie weitere Dokumente (StV-act. 6 S. 1 f.). Da keine Unterlagen\neingegangen waren, mahnte die Steuerverwaltung die Rekurrentin am 2. Mai 2019 (StVact. 6 S. 3). In der Folge sendete die Rekurrentin am 16. Mai 2019 den Prüfungsbericht\nder Revisorin vom 30. September 2016 (\"Rapport de l'auditeur independant aux\nfondateurs de A.________ SA, Zug\") sowie die SHAB-Publikation vom 12. Dezember\n2017 betreffend den Beschluss über die provisorische Nachlassstundung der D.________\nSA gemäss Art. 293a ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs\n(SchKG; SR 281.1). Der Jahresabschluss 2017 der D.________ SA sei noch nicht\nfertiggestellt und geprüft worden. Am 12. Dezember 2017 habe sich das Unternehmen\nbereits in der Nachlassstundung befunden. Die Abschreibung sei daher gerechtfertigt\n(StV-act. 6 S. 4 ff.). Mit Einsprache vom 19. Juni 2020 erklärte die Rekurrentin, im\nDezember 2016 sei der Wert der Gesellschaft objektiv höher als der Bezugspreis von\nFr. ________ pro Aktie gewesen. Darüber hinaus seien Aktien im März 2017 zu einem\nPreis von Fr. ________ an Dritte verkauft worden. Beweisunterlagen reichte sie mit der\nEinsprache keine ein (StV-act. 11). Nachdem die Steuerverwaltung eine\nVertretungsvollmacht nachverlangt hatte, führte die Rekurrentin aus, dass das Amtsgericht\ndie beiden Unternehmen (D.________ SA und K.________ SA) am 30. November 2017 in\nInsolvenz gestellt habe. Die D.________ SA verfüge über kein Eigenkapital mehr, da sie\neine Überschuldung von Fr. ________ aufweise. Gleichzeitig liess sie folgende Unterlagen\neinreichen (StV-act. 9):\n\n- Zwischenbilanz der D.________ SA per 22. August 2017,\n- Zwischenbilanz der K.________ SA per 22. August 2017,\n- Bilanzberichte zu den Zwischenbilanzen (\"Rapport de révision sur le bilan\nintermédiaire aux valeurs de Liquidation\"),\n- Protokoll der Gläubigerversammlung vom 12. Juli 2018.\n\nSchon aufgrund des Schreibens der Steuerverwaltung vom 14. Januar 2019 musste die\nRekurrentin jedoch wissen, dass bei Aktienverkäufen Informationen hinsichtlich allfällig\nnahestehender Personen sowie Details zur Berechnung der Kaufpreise\n(Jahresabschlüsse, Bewertungs- und Kaufunterlagen) einzureichen gewesen wären (vgl.\nStV-act. 5 S. 1 f.). Dass die Steuerverwaltung ihrerseits diesbezüglich nicht mehr explizit\nnachgefragt hatte, ist insofern nachvollziehbar, als sie – aufgrund der damaligen\nAusführungen der Rekurrentin sowie der eingereichten Belege – davon ausging, dass die\n\nUrteil A 2020 11\n15\n\n60'000 Aktien der D.________ SA gar nicht erst in die Rekurrentin eingebracht worden\nwaren. Erst im vorliegenden Rekursverfahren legte der neu zusätzlich beigezogene\nRechtsvertreter Beweismittel hinsichtlich der Einbringung der Aktien vor (Rek-act. 3 und\n4). Unterlagen, die Details zu den Hintergründen der angeführten Aktienverkäufe an\nunabhängige Drittpersonen oder zur Berechnung des Verkehrswertes der Aktien liefern\nkönnten, reichte aber auch dieser nicht nach. Aufgrund des im Lauf des vorliegenden\nVerfahrens hinreichend belegten – und von der Steuerverwaltung sogleich anerkannten –\nSachverhalts tätigte die Steuerverwaltung in der Folge ihrerseits weitere Nachforschungen\nund reichte mit der Duplik vom 17. Dezember 2020 die Bewertung der Steuerbehörden\ndes Kantons L.________ ein (vgl. act. 15). Gestützt darauf, änderte die\nBeschwerdegegnerin ihre Anträge im vorliegenden Rekursverfahren. Die Rekurrentin liess\nsich zu der aufgelegten Vermögenssteuerwertbewertung sowie der von der\nSteuerverwaltung beantragten Kostenauferlegung nicht vernehmen (vgl. vorne\nSachverhalt lit. H und lit. I). Ihre vorgängigen Ausführungen in der ergänzenden Replik\nvom 19. November 2020 erschöpften sich in der Argumentation betreffend massgeblicher\nDritttransaktionen (act. 13).\n\n5.2.3 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die amtlichen Kosten von Fr. 3'000.– der\nRekurrentin aufzuerlegen, diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss\n(Fr. 8'000.–) verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 5'000.– wird der Rekurrentin\nzurückerstattet.\n\n5.3 Nach § 120 Abs. 3 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die\nVertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Bei\nder direkten Bundessteuer gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sinngemäss (Art.\n144 Abs. 4 DBG), welcher festhält: \"Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise\nobsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr\nerwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.\" Das Verhalten\nder steuerpflichtigen Person im Veranlagungs- und Einspracheverfahren ist ebenso bei\nder Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne BGer\n2A.468/2005 vom 7. April 2006 E. 3.1; 2A.740/2005 vom 3. Januar 2006 E. 2). Die\nÜberlegungen zu den Gerichtskosten im Zusammenhang mit § 120 Abs. 2 StG bzw.\nArt. 144 Abs. 2 DBG sind damit sinngemäss auch für die Zusprechung der\nParteientschädigung heranzuziehen. Aufgrund der Tatsache, dass die Rekurrentin die\nentscheidwesentlichen Unterlagen hinsichtlich der Einbringung der Aktien in die\n\nUrteil A 2020 11\n16\n\nsteuerpflichtige Gesellschaft erst mit der ergänzenden Replik vom 19. November 2020\nbzw. Dokumente zur Beurteilung eines allfälligen Drittvergleichs sowie für die Bewertung\ndes Verkehrswerts der veräusserten Aktien gar nicht eingereicht hat, rechtfertigt sich die\nZusprechung einer Entschädigung vorliegend nicht.\n\n"}