{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-11_2021-11-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde3f6d4d1ace05c8af2767dc16581672dcedb7e94533f70859ae3d95b051c9e472fa0997146afc913ee99c705e9c400a37?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3f6d4d1ace05c8af2767dc16581672dcedb7e94533f70859ae3d95b051c9e472fa0997146afc913ee99c705e9c400a37&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_11", "Checksum": "75edb7b8310632ea1b5f61e6cf28dc4c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.11.2021 A 2020 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Abschreibung auf Aktien) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:02", "Checksum": "d8d608aff4f6712f9f3366c52423bfcf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.11.2021 A 2020 11\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Abschreibung auf Aktien) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDer obsiegenden steuerpflichtigen Person werden die Kosten ganz oder teilweise\nauferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder\nEinspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre (§ 120 Abs. 2 StG bzw. Art. 144\nAbs. 2 DBG). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die obsiegende steuerpflichtige Person\nwesentliche Sachverhaltselemente oder Beweismittel verspätet vorgebracht hat. Als\n\"verspätet\" und mithin pflichtwidrig hat etwa eine Aktenedition zu gelten, die – trotz\nvorbestehender Möglichkeit und Zulässigkeit – nicht im frühestmöglichen Zeitpunkt, das\nheisst im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren, sondern erst im Beschwerdeverfahren\nerfolgt. Mithin hat das Unterliegerprinzip dem Verursacherprinzip zu weichen, sobald\nrückblickend festgestellt werden muss, dass spätestens die Einsprachebehörde in selber\nWeise wie die Beschwerdebehörde entschieden hätte, wenn ihr nur alle\nentscheidwesentlichen Fakten vorgelegen hätten, für deren Vorlage die steuerpflichtige\nPerson mitwirkungspflichtig war (BGer 2C_312/2019 vom 23. April 2019 E. 2.3.2;\n2C_99/2017 vom 31. Juli 2017 E. 4.1).\n\n5.2\n5.2.1 Hiervon ist vorliegend auszugehen, anerkannte die Steuerverwaltung doch\numgehend die Einbringung der 60'000 Aktien bei Auflage der entsprechenden\nBeweismittel im Rekursverfahren. Diese Belege hätten ohne Weiteres schon im\nVeranlagungs- oder Einspracheverfahren vorgelegt werden können. Soweit es – wie der\nzusätzlich hinzugezogene Rechtsvertreter im Rekursverfahren vorbringt – zuvor zu einem\nsprachlich bedingten Missverständnis bezüglich des massgeblichen Sachverhalts\ngekommen sein soll, hat dies die Rekurrentin zu verantworten. Wie der Vertreterin der\nRekurrentin im Einspracheverfahren – gestützt auf ihre deutschsprachigen Eingaben –\noffensichtlich bewusst war, ist die Amtssprache im Kanton Zug Deutsch (vgl. § 17 der\nVollziehungsverordnung über das\nZivilstandswesen [kantonale Zivilstandsverordnung; BGS 212.1]), was es bei der\nÜbernahme einer Vertretung vor Behörden des Kantons Zug zu berücksichtigen gilt. Im\nÜbrigen hätte dieses Missverständnis bei sofortiger Auflage aller entscheidwesentlichen\nBeweismittel ohnehin vermieden werden können.\n\n5.2.2 Die Rekurrentin kam ihren Mitwirkungspflichten (Art. 126 Abs. 1 DBG sowie § 127\nStG) jedoch nur schleppend sowie unvollständig nach. Wogegen sich die Rekursgegnerin\n\nUrteil A 2020 11\n13\n\nzu Recht erst im vorliegenden Rekursverfahren veranlasst sehen durfte, weiterführende\nAbklärungen hinsichtlich des Verkehrswertes der infragestehenden Aktien zu tätigen.\n\nIm Veranlagungs- und Einspracheverfahren ging die Steuerverwaltung noch davon aus,\ndass die hier interessierenden Aktien nicht von der Rekurrentin, sondern durch ihren\nAktionär erworben und in der Folge nicht in die steuerpflichtige Gesellschaft eingebracht\nwurden bzw. von einer Sachübernahme auszugehen sei (StV-act. 7 und 10). Daran\norientierte sie sich auch bei der Abklärung des Sachverhalts und der Einforderung der\nentsprechenden Unterlagen. So forderte die Steuerverwaltung die Rekurrentin am\n14. Januar 2019 zu Auskünften hinsichtlich der gekauften Anteile an der D.________ SA,\nF.________ SA, G.________ Sàrl, H.________ SA und I.________ SA auf. Sie wollte\nwissen, von wem diese Anteile gekauft wurden und ob es sich dabei um eine der\nGesellschaft nahestehende Person handle. Falls dem so sei, seien ihr die Details zur\nBerechnung der Kaufpreise (Jahresabschluss, Bewertungs- und Kaufunterlagen)\nzuzustellen. Im Zusammenhang mit der Wertberichtigung der Anteile an der D.________\nSA sei zudem die Jahresrechnung 2017 zuzustellen (StV-act. 5 S. 1 f.). Die Rekurrentin\nliess der Steuerverwaltung am 22. Februar 2019 daraufhin folgende Dokumente\nzukommen (StV-act. 5 S. 3 ff.):\n\n- Gründungsbericht der Rekurrentin von 30. September 2016 (worin die beabsichtigte\nSachübernahme von Beteiligungen der D.________ SA, F.________ SA,\nG.________ Sàrl, H.________ SA und I.________ SA zum jeweiligen Nominalwert\nfestgehalten ist),\n- \"Subscription Agreement\" zwischen E.________ und der D.________ SA vom\n21. Juli 2016 (woraus ersichtlich ist, dass E.________ 60'000 Aktien zum\nAusgabepreis \"Issue Price\" von Fr. ________ zeichnete),\n- Zahlungsauftrag vom 22. Juli 2016 über Fr. ________ von E.________ an die\nD.________ SA,\n- Übersicht \"D.________ 100M Funding Round – July 2016\",\n- Belastungsanzeige vom 25. Juli 2016 über Fr. ________ (J.________ SA\n[\"Titulaire\": E.________] an D.________ SA),\n- Belastungsanzeige vom 3. November 2016 über Fr. ________ (E.________ an\nD.________ SA),\n- Lohnausweis 2016 von E.________ (Arbeitgeberin: K.________ SA),\n- Handelsregisterauszug der D.________ SA en liquidation concordataire per\n22. Februar 2019.\n\nUrteil A 2020 11\n14\n\n"}