{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-11_2021-11-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde3f6d4d1ace05c8af2767dc16581672dcedb7e94533f70859ae3d95b051c9e472fa0997146afc913ee99c705e9c400a37?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3f6d4d1ace05c8af2767dc16581672dcedb7e94533f70859ae3d95b051c9e472fa0997146afc913ee99c705e9c400a37&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_11", "Checksum": "75edb7b8310632ea1b5f61e6cf28dc4c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.11.2021 A 2020 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Abschreibung auf Aktien) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:02", "Checksum": "d8d608aff4f6712f9f3366c52423bfcf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.11.2021 A 2020 11\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Abschreibung auf Aktien) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n0.–stehende negative Einkommen (Verlust) zu einer Verlustverrechnung führen kann.\nÜber die Höhe dieses verrechenbaren Verlusts ist erst im Zeitpunkt der\nVerlustverrechnung zu entscheiden (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum\nZürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 140 N 16). Ebenso fehlt das\nRechtsschutzinteresse, wenn die Beschwerde nicht erkennbar auf die Abänderung der im\nEinspracheentscheid festgesetzten Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen bzw.\nsteuerbarer Reingewinn), den Steuersatz oder die Steuerbeträge abzielt oder wenn das\nBegehren bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt und gutgeheissen wurde bzw.\ndazu in Widerspruch steht (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140 N 23 m.w.H.; BGer\n2C_254/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2; 2C_91/2012 vom 17. August 2012 E. 1.3.3\nund 2C_645/2011 vom 12. März 2012 E. 3.4).\n\n4.1.3 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt einer Veranlagung bei\nperiodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; die tatsächlichen und\nrechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren Veranlagungszeitraum anders\ngewürdigt werden. Die Erwägungen, worauf die Festsetzung der Steuerfaktoren beruhen,\nhaben dabei nur die Bedeutung von Motiven; diese nehmen an der materiellen Rechtskraft\nder Entscheidung für sich alleine grundsätzlich nicht teil. Rechtskräftig wird deshalb nur\ndie Taxation als solche, nicht die rechtlichen Qualifikationen einzelner Posten, welche zu\ndieser geführt haben (BGer 2C_1204/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.4.2).\n\n4.2 Die Rekurrentin beantragte, die in der Steuererklärung deklarierte Abschreibung\nvon (rund) Fr. ________ (vgl. StV-act. 4) sei zuzulassen (vgl. act. 1 und 9) bzw. sei die\nSache zurückzuweisen, um die Zulässigkeit der Abschreibung festzustellen (vgl. act. 13).\n\nDie Beschwerdegegnerin anerkannte im vorliegenden Verfahren duplizierend (act. 15)\neine Abschreibung im Umfang von Fr. ________ (60'000 Aktien à Fr. ________). Folglich\nnahm sie eine Aufrechnung im Betrag von Fr. ________ (im Sinne eines teilweisen Nonvaleurs) vor, was beim ursprünglich deklarierten Verlust von Fr. -________ (vgl. StVact. 4) einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.– zur Folge hat. Aufgrund des bereits\neingetretenen Devolutiveffekts (vgl. BGE 125 V 345 E. 2; 97 III 3 E. 2; 78 III 52), lag die\nKompetenz zur Erledigung der vorliegenden Streitsache nicht mehr bei der\nSteuerverwaltung, sodass sie folgerichtig ihre Anträge im vorliegenden Verfahren\nanpasste und die (teilweise) Gutheissung des Rekurses beantragte (act. 15).\n\nUrteil A 2020 11\n11\n\nDies ist nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Kognition des Verwaltungsgerichts (vorne\nE. 2.1) ist jedenfalls festzuhalten, dass sich aufgrund der vorgelegten Beweismittel –\nnamentlich die Bewertung der Steuerbehörden des Kantons L.________ für die\nVermögenssteuer von Privatpersonen (StV-act. 15) – keine Höherveranlagung (im Sinne\neiner \"reformatio in peius\") aufdrängt, womit es diesbezüglich sein Bewenden haben kann.\n\n4.3 Soweit die Rekurrentin die vollumfängliche Berücksichtigung der vorgenommenen\nAbschreibung bzw. sinngemäss die Bezifferung eines allfälligen Verlustvortrages verlangt,\nist darauf – nach dem vorstehend Ausgeführten – mangels Beschwer nicht einzutreten.\nDiese Frage ist Gegenstand der Veranlagung der nächsten Steuerperiode. Da bloss die\nTaxation als solche – und nicht die Erwägungen worauf die Festsetzung der\nSteuerfaktoren beruhen – in materielle Rechtskraft erwächst, fehlt es insbesondere auch\nan einem Feststellungsinteresse hinsichtlich der Zulässigkeit der vorgenommenen\nAbschreibung, die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse können im nächsten\nVeranlagungszeitraum anders gewürdigt werden. Folglich kann vorliegend offen bleiben,\nob die vorgenommene Abschreibung über den von der Steuerverwaltung anerkannten\nBetrag hinaus zuzulassen bzw. von was für einem Verkehrswert für die 60'000 Aktien im\nVeräusserungszeitpunkt auszugehen ist.\n\n4.4 Zusammenfassend ist der steuerbare Reingewinn der Rekurrentin – in Sinne der\nletztlich (sinngemäss) übereinstimmenden Rechtsbegehren – auf Fr. 0.– festzulegen. Da\nder Rekurrentin im vorliegenden Verfahren nicht mehr zugesprochen werden kann,\nhandelt es sich hierbei um ein vollumfängliches Obsiegen. Im Übrigen ist auf die\nRechtsbegehren der Rekurrentin – namentlich das Rückweisungsbegehren zwecks\nFeststellung der Zulässigkeit der vorgenommenen Abschreibung (vgl. act. 13) sowie die\nsinngemäss verlangte vollumfängliche Anerkennung der vorgenommenen Abschreibung\n(vgl. act. 1 und 9) – mangels Beschwer nicht einzutreten.\n\n5.\n5.1 Gemäss § 120 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens der\nunterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Unterliegens\nauferlegt. Auch gemäss Regelung im DBG trägt die unterliegende Partei die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens (Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt\nFr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem\nVerwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und\n\nUrteil A 2020 11\n12\n\nArbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwertes (§\n1 Abs. 2 KoV VG) ermittelt und vorliegend auf Fr. 3'000.– festgesetzt.\n\n"}