{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-11_2021-11-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde3f6d4d1ace05c8af2767dc16581672dcedb7e94533f70859ae3d95b051c9e472fa0997146afc913ee99c705e9c400a37?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3f6d4d1ace05c8af2767dc16581672dcedb7e94533f70859ae3d95b051c9e472fa0997146afc913ee99c705e9c400a37&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_11", "Checksum": "75edb7b8310632ea1b5f61e6cf28dc4c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.11.2021 A 2020 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Abschreibung auf Aktien) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:02", "Checksum": "d8d608aff4f6712f9f3366c52423bfcf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.11.2021 A 2020 11\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Abschreibung auf Aktien) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nhabe. Dies ergebe sich bereits aus dem vorliegenden \"Subscription Agreement\", welches\nder Aktionär der Rekurrentin unterzeichnet habe. Ebenso habe sich die Steuervertreterin\nder Rekurrentin in ihrem Rekursschreiben vom 19. Juni 2020 nicht auf eine\nKapitalerhöhung der Rekurrentin bezogen, sondern auf die erwähnte Kapitalerhöhung der\nD.________ SA. Entsprechend sei aus dem Handelsregisterauszug der Rekurrentin (vgl.\nStV-act. 12) selbstverständlich auch keine Kapitalerhöhung ersichtlich, wie dies von der\nRekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung festgehalten werde. Die Übertragung der\nstrittigen Aktien vom Alleinaktionär der Rekurrentin an diese habe vielmehr im Rahmen\neines einfachen Verkaufs zum Ausgabebetrag von Fr. ________ pro Aktie stattgefunden,\nzu welchem die Aktien ursprünglich auch gezeichnet worden seien. Wie in solchen Fällen,\nwo die Käuferin als juristische Person vollumfänglich im Eigentum des Verkäufers stehe,\nnicht unüblich, sei hierzu kein schriftlicher Kauf- bzw. Verkaufsvertrag abgeschlossen\nworden, zumal es sich bei den Aktien der D.________ SA auch um sog. Bucheffekten\ngehandelt habe und die Übertragung somit mittels Überweisung vom Bankdepot des\nVerkäufers auf das Depot der Käuferin habe erfolgen können. Der Kaufpreis von\nFr. ________ pro Aktie bzw. von Fr. ________ für sämtliche 60'000 Aktien sei als\nGuthaben des verkaufenden Aktionärs E.________ gegenüber der Rekurrentin verbucht\nworden. Dieser Vorgang sei durch den Kontenauszug der Rekurrentin und die\nentsprechende Bankbestätigung belegt (Rek-act. 3 und 4).\n\n3.2 Mit Duplik vom 17. Dezember 2020 erachtete die Rekursgegnerin die Einbringung\nder genannten Aktien in der Folge als plausibilisiert, wobei deren Bewertung nach wie vor\nhinterfragt werden müsse (act. 15 S. 3). Gemäss Steuervertreter gebe es diesbezüglich\nkeinen schriftlichen Kaufvertrag, weshalb die entsprechenden Kaufmodalitäten nicht\nbekannt seien. In Anbetracht der Betragshöhe sowie der Situation der D.________ SA\n(vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung der Rekursgegnerin\nmit Hinweis auf Insolvenz der D.________ SA per 30. November 2017: act. 6 S. 3 sowie\nStV-act. 9 und 13) dürfe jedoch hinterfragt werden, ob eine unabhängige Drittpartei nicht\nauf einen schriftlichen Kaufvertrag bestanden hätte, in welchem sie sich entsprechende\nZusicherungen bzw. Covenants hätte einräumen lassen. Dies insbesondere auch vor dem\nHintergrund, dass der Alleinaktionär wenige Wochen zuvor im Rahmen der Gründung der\nRekurrentin Aktien der D.________ SA lediglich zum viel tieferen Nominalwert von\nFr. 0.01 eingebracht habe. Aufgrund der neuen Beweismittel sei jedoch auch ohne\nentsprechenden schriftlichen Kaufvertrag davon auszugehen, dass die bestrittenen 60'000\nAktien der D.________ SA bei der Rekurrentin zu einem Kaufpreis von Fr. ________\n\nUrteil A 2020 11\n9\n\neingebracht worden seien, zumal sich die Rekurrentin vollständig im Eigentum des\nVerkäufers befinde.\n\n3.3 Gestützt auf die mit ergänzender Replik vom 19. November 2020 aufgelegten\nBelege – namentlich die Bankbestätigung vom 14. Dezember 2016 (Rek-act. 4) und den\nKontenauszug für die Zeit vom 21. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2017 (Rek-act. 3) –\nkann mit den Parteien festgehalten werden, dass die Einbringung der 60'000 D.________\nSA-Aktien als hinreichend erstellt gilt.\n\n4. Streitig ist damit grundsätzlich noch, ob es sich bei den eingebrachten Aktien um\n(teilweise) Nonvaleurs handelt und ob bzw. in welchem Umfang eine Abschreibung auf\ndiese steuerrechtlich zuzulassen ist. Hierzu ist jedoch Folgendes festzuhalten:\n\n4.1\n4.1.1 Obwohl nicht explizit im DBG und StG erwähnt, setzt die Zulässigkeit eines\nRechtsmittels generell das Vorliegen einer materiellen Beschwer der beschwerde- bzw.\nrekursführenden Partei voraus. Dies ist in § 62 Abs. 1 lit. b und c VRG als subsidiär\nanwendbarem Verfahrensgesetz (§ 121 Abs. 1 und § 105 StG i.V.m. § 74 Abs. 2 und § 75\nAbs. 2 VRG) denn auch entsprechend festgehalten. Materiell beschwert ist demnach\nderjenige, der durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein\nschutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Mit\nanderen Worten ist ein Rechtsschutzinteresse erforderlich. Gleiche Regelungen finden\nsich in Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR\n173.110), welche aufgrund der Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht gemäss\nArt. 146 DBG und § 138 StG ebenfalls relevant sind. Das Rechtsschutzinteresse besteht\nim Umstand, dass mit dem Rekurs ein materieller oder ideeller Nachteil vermieden werden\nkann, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (siehe generell zur\nmateriellen Beschwer und zum Rechtsschutzinteresse: Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches\nVerfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1430 ff. m.w.H.; sowie speziell im Steuerrecht:\nHunziker/Mayer-Knobel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz\nüber die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 140 N 22 ff.).\n\n4.1.2 Im Steuerrecht fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse praxisgemäss, wenn das\nsteuerbare Einkommen oder der steuerbare Reingewinn auf Fr. 0.– festgesetzt wird.\nLautet eine Veranlagung auf null, kann daher mangels Beschwer auf das Rechtsmittel\nnicht eingetreten werden. Dies gilt auch dann, wenn das hinter der Veranlagung von Fr.\n\nUrteil A 2020 11\n10\n\n"}