{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-11_2021-11-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde3f6d4d1ace05c8af2767dc16581672dcedb7e94533f70859ae3d95b051c9e472fa0997146afc913ee99c705e9c400a37?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3f6d4d1ace05c8af2767dc16581672dcedb7e94533f70859ae3d95b051c9e472fa0997146afc913ee99c705e9c400a37&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_11", "Checksum": "75edb7b8310632ea1b5f61e6cf28dc4c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.11.2021 A 2020 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Abschreibung auf Aktien) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:02", "Checksum": "d8d608aff4f6712f9f3366c52423bfcf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.11.2021 A 2020 11\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Abschreibung auf Aktien) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig sind Abschreibungen\nauf fiktive Aktiven, das heisst auf Aktiven, die keinen Wert haben oder überbewertet sind\n(sog. Nonvaleur). Die Überbilanzierung von Aktiven verstösst gegen das handelsrechtliche\nAnschaffungswertprinzip, indem die Aktiven zunächst mit einem zu hohen\nAnschaffungspreis (der sich aus tatsächlichem Wert und Gewinnausschüttung\nzusammensetzt) bilanziert werden. Der überhöhte Anschaffungspreis ist dann mittels\nAbschreibung auf den tatsächlichen Anschaffungswert zu reduzieren. Steuerlich sind\nAbschreibungen im Umfang der Überbewertung als geschäftsmässig nicht begründeter\nAufwand dem Gewinn hinzuzurechnen (BGer 2C_385/2017 und 2C_386/2017 vom\n7. September 2017 E. 2.2; 2C_386/2012 vom 16. November 2012 E. 6.1; 2A.475/2006\nvom 26. März 2007 E. 5.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 62 N 5a ff. [zit. Richner et al.,\nHandkommentar DBG]). Die Gesellschaft, welche von einem der Aktionäre oder\nnahestehenden Dritten eine für die handelnden Organe erkennbar wertlose Beteiligung\nerwirbt, erbringt eine verdeckte Gewinnausschüttung. Als Folge davon ist die\nAbschreibung auf dieser Beteiligung geschäftsmässig nicht begründet (Richner et al.,\nHandkommentar DBG, Art. 58 N 125 mit Hinweisen).\n\n2.4 Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen\nÜberzeugung (\"Regelbeweismass\") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es\ngenügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund\nobjektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen\neines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist. Die Auffassung kann auf Indizien\nberuhen und bedingt keinen direkten Beweis (BGer 2C_1067/2017 vom 11. November\n2019 E. 2.2.3). Anders verhält es sich bei Beweisnot, bei welcher das mildere Beweismass\nder überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet wird. Von einer\nBeweisnot ist nicht schon zu sprechen, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne\nWeiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil\nder beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im\nkonkreten Einzelfall können zu keiner Beweiserleichterung führen (BGE 144 III 264 E.\n5.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die\nBeweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt demnach gemäss\n\nUrteil A 2020 11\n7\n\nder sogenannten Normentheorie (BGE 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2), dass die\nVeranlagungsbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden\nTatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -\nmindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E.\n2.3.1).\n\nBei geldwerten Leistungen ist es grundsätzlich an der Steuerbehörde, den Nachweis zu\nerbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft keine oder keine angemessene\nGegenleistung gegenübersteht, wobei im Rahmen der Mitwirkungspflichten die\nsteuerpflichtige Gesellschaft den Steuerbehörden die notwenigen Unterlagen – soweit sie\ndarüber verfügt – zur Verfügung stellen muss. Gelingt dies der Steuerbehörde nicht, so\nträgt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Hat sie jedoch den Nachweis für das Vorliegen\neines offensichtlichen Missverhältnisses erbracht, spricht eine natürliche Vermutung für\ndas Vorhandensein einer verdeckten Gewinnausschüttung. Alsdann trägt die\nsteuerpflichtige Gesellschaft die Gegenbeweislast dafür, dass gleichwohl keine verdeckte\nGewinnausschüttung anzunehmen ist (vgl. BGer 2C_265/2009 vom 1. September 2009\nE. 2.4; vgl. auch Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 58 N 109 und Art. 62 N 8).\n\n3. Zwischen den Parteien ist nunmehr unbestritten, dass die 60'000 Aktien der\nD.________ SA in die Rekurrentin eingebracht wurden.\n\n3.1 Gemäss ergänzender Replik vom 19. November 2020 (act. 13 S. 2 ff.) sei\nzutreffend, dass der Aktionär der Rekurrentin die 60'000 Aktien der D.________ SA in\nseinem eigenen Namen gezeichnet und im Rahmen der entsprechenden Kapitalerhöhung\nder D.________ SA, welche mit SHAB-Datum vom 17. November 2016 publiziert worden\nsei, erworben habe (vgl. Subscription Agreement vom 18. Juli 2016 in StV-act. 5; Rekact. 2). Wie auch die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung festgehalten habe, habe\ndie Rekurrentin im Rahmen ihrer Gründung bereits 35'000 Aktien der D.________ SA\nübernommen (Gründungsbericht vom 30. September 2016 in StV-act. 5). Hinsichtlich der\nentscheidenden Frage des Erwerbs bzw. der Übertragung der vom alleinigen Aktionär der\nRekurrentin gezeichneten 60'000 Aktien auf die Rekurrentin bestehe jedoch seitens der\nRekursgegnerin ein klares Missverständnis, welches sich wohl auf sprachliche Gründe\nzurückführen lasse, da die Repräsentanten der Steuervertreterin der Rekurrentin nicht\ndeutscher, sondern französischer Muttersprache seien. So treffe es nicht zu, dass die\nBezugsrechte über die strittigen 60'000 Aktien kostenlos vom alleinigen Aktionär an die\nRekurrentin übertragen worden und diese die Aktien dann in ihrem Namen gezeichnet\n\nUrteil A 2020 11\n8\n\n"}