{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-11_2021-11-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde3f6d4d1ace05c8af2767dc16581672dcedb7e94533f70859ae3d95b051c9e472fa0997146afc913ee99c705e9c400a37?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3f6d4d1ace05c8af2767dc16581672dcedb7e94533f70859ae3d95b051c9e472fa0997146afc913ee99c705e9c400a37&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_11", "Checksum": "75edb7b8310632ea1b5f61e6cf28dc4c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.11.2021 A 2020 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Abschreibung auf Aktien) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:02", "Checksum": "d8d608aff4f6712f9f3366c52423bfcf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.11.2021 A 2020 11\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Abschreibung auf Aktien) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nH. Das Gericht stellte der B.________ SA die Duplik der Rekursgegnerin am\n21. Dezember 2020 zu und gab ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme bis 29. Januar\n2021, worauf sich diese nicht vernehmen liess (act. 16).\n\nI. Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 liess das Gericht die Duplik der Rekursgegnerin\nRechtsanwalt C.________ zukommen und gab ihm Gelegenheit für eine Stellungnahme\nbis 27. August 2021 (act. 17). Dieser liess sich innert der angesetzten Frist ebenfalls nicht\nvernehmen.\n\nJ. Auf die weiteren Ausführungen in den jeweiligen Rechtsschriften wird – soweit\nerforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nK. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens\nnicht vernehmen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 DBG kann der Steuerpflichtige gegen\nEinspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30\nTagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen\nRekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Nach § 75 Abs. 1 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die\nkantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die\nBeschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des\nBundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss\n§ 136 Abs. 1 StG kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der\nkantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht\nerheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen\nBeweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140\nAbs. 2 DBG).\n\nUrteil A 2020 11\n5\n\n1.2 Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) und der\nvorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit\nhalber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs\nbezeichnet, wobei der Begriff „Rekurs“ beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs)\numfasst. Der vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2020\nwurde am 19. Juni 2020 und damit fristgerecht eingereicht. Trotz Einsendung an die\nunzuständige Behörde (vgl. vorne Sachverhalt lit. B) gilt gemäss § 7 Abs. 2 VRG die Frist\nals eingehalten. Der Rekurs entspricht sodann den übrigen formellen Anforderungen,\nweshalb darauf einzutreten ist.\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n2.\n2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74\nAbs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten\nBundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Das\nVerwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n§ 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 130 Abs. 1\nDBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG\ni.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). Das\nVerwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der\nVerfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h.\ndenjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm\ndiejenige Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von\nAmtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche\nBegründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den\ngeltend gemachten Gründen – ganz oder teilweise – gutheissen oder den angefochtenen\nEntscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen\nkann.\n\n2.2 Dem steuerbaren Reingewinn einer juristischen Person hinzuzurechnen sind alle\nvor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des\nGeschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand\nverwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen\n\nUrteil A 2020 11\n6\n\nund Rückstellungen sowie offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und\ngeschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (§ 59 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b und e\nStG; Art. 58 Abs. 1 lit. b zweites und fünftes Lemma DBG).\n\n"}