{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-11_2021-11-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde3f6d4d1ace05c8af2767dc16581672dcedb7e94533f70859ae3d95b051c9e472fa0997146afc913ee99c705e9c400a37?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3f6d4d1ace05c8af2767dc16581672dcedb7e94533f70859ae3d95b051c9e472fa0997146afc913ee99c705e9c400a37&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_11", "Checksum": "75edb7b8310632ea1b5f61e6cf28dc4c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.11.2021 A 2020 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Abschreibung auf Aktien) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:02", "Checksum": "d8d608aff4f6712f9f3366c52423bfcf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.11.2021 A 2020 11\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Abschreibung auf Aktien) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 12. November 2021 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________ SA\nRekurrentin\nvertreten durch B.________ SA und RA C.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017\n(Abschreibung auf Aktien)\n\nA 2020 11\n2\n\nA. Die A.________ SA deklarierte in der Steuererklärung 2017 (Geschäftsjahr\n21. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2017) sowie in der Jahresrechnung 2016/2017 einen\nReinverlust von Fr. -________ (StV-act. 4). Es folgten zwei Beweisauflagen (StV-act. 5\nund 6), woraufhin die Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend Steuerverwaltung)\ndie deklarierte Abschreibung auf die Beteiligung an der D.________ SA im Umfang von\nFr. ________ als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. Gewinnvorwegnahme aufrechnete\nund mit Veranlagungsverfügung vom 19. Juni 2019 den steuerbaren Reingewinn für die\nSteuerperiode 2016/2017 auf Fr. ________ festsetzte (StV-act. 7). Dagegen liess die\nsteuerpflichtige Gesellschaft Einsprache erheben und beantragen, dass von der\nvorgenommenen Aufrechnung abzusehen sei (StV-act. 8; vgl. hierzu auch StV-act. 9).\n\nMit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2020 bestätigte die Steuerverwaltung die\nVeranlagung und wies die Einsprache ab. Als Begründung führte sie an, dass die 60'000\nAktien der D.________ SA durch den Aktionär E.________ und nicht durch die\nsteuerpflichtige Gesellschaft erworben worden seien. Dass die Aktien anschliessend in die\nA.________ SA eingebracht worden seien, sei nicht nachgewiesen. Selbst wenn es sich\num eine Sacheinlage handeln würde, sei von einem Nonvaleur auszugehen, so dass die\nAbschreibung darauf eine geldwerte Leistung darstelle (StV-act. 3).\n\nB. Mit als \"Einsprache gegen die definitive Veranlagung der Steuerperiode\n2016/2017\" betiteltem Schreiben vom 19. Juni 2020 gelangte die A.________ SA (fortan\nRekurrentin) resp. die B.________ SA als ihre Vertreterin an die Steuerverwaltung und\nverlangte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Mai 2020, die\ndeklarierte Abschreibung sei steuerlich zuzulassen (act. 1).\n\nDie Steuerverwaltung überwies dieses Schreiben am 21. Juli 2020 zuständigkeitshalber\nan das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, nachdem sie der Rekurrentin mitgeteilt hatte,\ndass eine Wiedererwägung infolge Fristablaufs nicht mehr möglich sei (wobei am\nEinspracheentscheid ohnehin festzuhalten wäre) und die Eingabe ohne ihren\nGegenbericht bis 8. Juli 2020 als sinngemässer Rekurs an das Verwaltungsgericht\nweitergeleitet würde (act. 2; vgl. auch das Schreiben der Steuerverwaltung an die\nRekurrentin vom 25. Juni 2020; StV-act. 1).\n\nC. Am 12. August 2020 wurde der von der Rekurrentin verlangte Kostenvorschuss\nvon Fr. 8'000.– fristgerecht bezahlt (act. 4).\n\nUrteil A 2020 11\n3\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2020 beantragte die Steuerverwaltung\n(fortan auch Rekursgegnerin) die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei.\nIm Übrigen sei der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2020 zu bestätigen. Unter\nKostenfolgen zu Lasten der Rekurrentin (act. 6).\n\nE. Die B.________ SA hielt mit Replik vom 19. Oktober 2020 sinngemäss an ihren\nAnträgen fest (act. 9).\n\nF. Am 19. November 2020 reichte Rechtsanwalt C.________ im Namen der\nRekurrentin eine ergänzende Replik ein und beantragte, der Rekurs vom 19. Juni 2020 sei\ngutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2020 sei aufzuheben bzw.\nzurückzuweisen und damit die Zulässigkeit der Abschreibung auf der Beteiligung der\nD.________ SA gemäss Steuererklärung der Rekurrentin für die Steuerperiode 2017\nfestzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin\n(act. 13; vgl. hierzu auch act. 11 und 12). Gleichzeitig reichte der Rechtsanwalt neue\nBelege zu den Akten (Rek-act. 1–4).\n\nG. Mit Duplik vom 17. Dezember 2020 beantragte die Rekursgegnerin, der Rekurs\nvom 19. Juni 2020 sei teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten sei. Unter\nKostenfolgen zu Lasten der Rekurrentin. Trotz der nun plausibilisierten Einbringung der\n60'000 Aktien lägen unverändert keine rechtsgenügenden Nachweise über deren\nBewertung im Erwerbszeitpunkt vor. Werde der Vermögenssteuerwert als\nnachvollziehbarer Verkehrswert herangezogen, so liege nach wie vor ein fiktives Aktivum\nbzw. ein Nonvaleur vor, wenn auch in reduziertem Umfang von Fr. ________. Der\nsteuerbare Reingewinn sei somit im Dispositiv auf Fr. 0.– (Fr. -________ + Fr. ________)\nfestzulegen. Insofern die Aufrechnung reduziert bzw. das Veranlagungsdispositiv auf\nFr. 0.– festgelegt werde, obsiege die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren. Gleichwohl\nsei festzuhalten, dass die buchmässig ausgewiesene Wertberichtigung unverändert nicht\ngänzlich geschäftsmässig begründet sei und die Rekurrentin bei entsprechender\nDokumentation bereits im Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren zu ihrem Recht hätte\nkommen können. In Anwendung von § 120 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1)\nbzw. Art. 144 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG;\nSR 642.11) seien der Rekurrentin die Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei\ngleichermassen auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten (act. 15).\n\nUrteil A 2020 11\n4\n\n"}