Rekurrenten bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Da die Rekurrenten unterliegen, haben sie keinen Anspruch auf Zusprache einer Parteientschädigung (§ 120 Abs. 1 StG e contrario; Art. 144 Abs. 3 DGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG; SR 172.021] e contrario). Der Rekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG). Urteil A 2010 10 20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________