Act. 1, S. 1 der Steuererklärung). Aufgrund der von der Rekursgegnerin vorgenommenen Veranlagung, die im Einspracheentscheid bestätigt wurde, beläuft sich die von ihnen zu bezahlende Steuer nach Abweisung des Rekurses auf rund Fr. 15'000.–, d.h. rund Fr. 9'000.– für Kanton und Gemeinde sowie rund Fr. 6'000.– für den Bund (StV Act. 2, Steuerberechnungen Blatt 2 und 5). Der Streitwert ist damit vergleichsweise hoch. Angesichts des Arbeitsaufwands für das Gericht rechtfertigen sich Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.–, welche mit dem von den Urteil A 2010 10 19