Es liegen keine Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten vor, beziehungsweise wurden diese nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Damit ist der Rekurs bezüglich der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuer abzuweisen. Da für die direkte Bundessteuer die gleichen Überlegungen gelten, kann auch der Beschwerde bezüglich dieser Steuer nicht stattgegeben werden.