7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Rekurrenten geltend gemachten Baukosten von Fr. 158'050.– aus mehreren Gründen nicht zum Einkommenssteuerabzug zuzulassen sind: a) Es handelt sich nicht um Gewinnungskosten; b) Das Bauvorhaben gilt wirtschaftlich betrachtet als eine Totalrenovation, die Bauausgaben mithin als wertvermehrende Anlagekosten; c) Es wurde eine Umnutzung der Scheune angestrebt, die in der Steuerperiode 2018 allerdings noch nicht abgeschlossen war. Die Ausgaben gelten somit als Herstellungskosten; d) Es liegen keine Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten vor, beziehungsweise wurden diese nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.