Es ist diesbezüglich das Einvernehmen mit der örtlichen Baubehörde und der Kantonalen Denkmalpflege Graubünden zu finden." Unter Einhaltung dieser Empfehlungen könne das Projekt aus Sicht der Denkmalpflege bewilligt werden (Rek. Beilage 22, S. 2). Wie die Rekursgegnerin richtig vermerkt, handelt es sich bei den Empfehlungen um sehr allgemein gehaltene Ausführungen. Es fehlen konkrete Anordnungen oder auch die Auflistung bestimmter denkmalpflegerischer Massnahmen, welche die Rekurrenten ausdrücklich im Einvernehmen mit dem Denkmalpfleger ausführen würden. Nach der Besprechung vom 26. März 2018 und angesichts des gemäss Rekurrenten angeblich nicht aussagekräftigen Protokolls wären derartige