Urteil A 2010 10 17 aus dem Protokoll gehe nicht hervor, dass der Statik-Ingenieur und der Denkmalpfleger darüber diskutiert hätten, wie sich Massnahmen aus dem Bereich der Statik mit Anliegen der Denkmalpflege vereinbaren liessen (Rek. Act. 7, Rz. 14). Dies mag zutreffen, doch lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, ob bestimmte Baumassnahmen im Statikbereich ins Auge gefasst wurden, weil der Denkmalpfleger dies ausdrücklich so verlangte. Auch dass gewisse Arbeiten aufgrund denkmalpflegerischer Anliegen in ausdrücklichem Einvernehmen mit der Denkmalpflege ausgeführt werden sollen, geht aus dem Protokoll nicht hervor.