6.2.3 Die Rekursgegnerin ist der Meinung, dass im Protokoll der Besprechung vom 26. März 2018 eine eigentliche Stellungnahme der Denkmalpflege fehle (VG Act. 5, S. 4). Ferner enthalte das Schreiben vom 12. April 2018 lediglich eine Liste mit den geplanten Baumassnahmen sowie sehr allgemein gehaltene Ausführungen. Es sei deshalb nicht möglich, bestimmte Investitionen der Rekurrenten als denkmalpflegerische Kosten zu qualifizieren (VG Act. 9, S. 3).