6.2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 DBG sind die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten abziehbar, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat. Gemäss § 29 Abs. 2 Satz 2 StG sind Investitionen, die der Denkmalpflege dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind.