steuerbaren Einkommen abgezogen werden können (vgl. BGer 2C_558/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 2.4.1). Da die von den Rekurrenten getätigten Ausgaben im Hinblick auf eine Umnutzung erfolgten, können diese auch aus diesem Grund nicht zum Einkommenssteuerabzug zugelassen werden. 6.2 Die Rekurrenten sind der Ansicht, dass es sich bei den Bautätigkeiten um denkmalpflegerische Arbeiten gehandelt habe, womit abzugsfähige Kosten vorlägen.