6.1.6 Gemäss Bundesgericht gelten im Steuerrecht als Herstellung alle Massnahmen, die den Ausbau einer Wohnraumerweiterung erst ermöglichen, oder alle Kosten, die durch den Ausbau unmittelbar veranlasst werden (BGer 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E. 2.4; 2C_242/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3). Werden Liegenschaften einem anderen Zweck zugeführt, so ist bei den dafür aufgewendeten Kosten steuerrechtlich von Herstellungskosten auszugehen, die nicht als Unterhaltskosten gelten und somit nicht vom Urteil A 2010 10 16