Auch viele weitere Bauarbeiten der ersten Etappe lassen sich als Vorbereitungsarbeiten für eine Bewohnbarmachung der Scheune deuten, so der Anschluss an die Kanalisation, an das Swisscomnetz oder der Einbau gewisser Sanitärvorrichtungen und eines Ofens. Schliesslich schreiben die Rekurrenten selber, dass es ihnen nach Inkrafttreten des Zweitwohnungsgesetzes am 1. Januar 2016 möglich wurde, die Scheune zu einer Zweitwohnung umzunutzen, da es sich dabei um ein schützenswertes, ortsprägendes Gebäude im Sinne dieses Gesetzes handle (VG Act.1, Rz. 11; Act. 7, Rz. 14).