6.1 Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, die Baumassnahmen hätten einzig zum Zweck gehabt, die Scheune weiterhin als Werkstatt bzw. als Raum zur Aufbewahrung von Holz, Gerätschaften und Fahrzeugen nutzen zu können. Die Scheune sei nicht bewohnbar gemacht worden. Das Gebäude sei bloss punktuell saniert worden. 6.1.1 Die Rekurrenten haben zum Beweis Fotos der Scheune vor und nach den Umbauten eingereicht (Rek. Beilage 1–16). Die Bilder dokumentieren im Wesentlichen, dass das Dach und das Dachgeschoss komplett saniert wurden und im Untergeschoss der Urteil A 2010 10 14