Der Rekursgegnerin ist daher in ihrer Ansicht zu folgen, wonach es sich bei den Bautätigkeiten an der Scheune wirtschaftlich betrachtet um eine Totalrenovation handelte. Damit sind die 2018 getätigten Ausgaben von Fr. 234'765.– vollständig als wertvermehrende Anlagekosten im Sinne von Art. 34 lit. d DBG und § 32 Abs. 1 lit. d StG zu qualifizieren, womit die geltend gemachte Teilbausumme über Fr. 158'050.– nicht zum Einkommenssteuerabzug zuzulassen ist. 6. Was die Rekurrenten dagegen vorbringen, vermag am Ergebnis nichts zu ändern.