Gesamtbetrachtung einer Totalsanierung ist inhärent, dass der Abzug gemäss Bundesgericht auch zu verweigern ist für Kosten, die angefallen wären, wenn die vom Umbau betroffenen Teile bloss unterhalten bzw. saniert worden und unter diesen Umständen abzugsfähig gewesen wären (BGer 2C_242/2020 vom 23. September 2020 E. 2.4 betreffend Massnahmen, die den Ausbau mit Wohnraumerweiterung erst ermöglichen).